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„Spätrömischer Schrott“ als Hehlerware? - Anmerkungen zu einem skandalösen Strafprozess

Erschienen im NNB Numismatisches NachrichtenBlatt - Verbandsorgan der deutschen Numismatischen Gesellschaft.

Wir bedanken uns herzlichst für das zur Verfügung stellen des Manuskipts, für mögliche Fehler bitten wir um Hinweise an info(at)worldgoldbook.com.

Dr. Hartmut Kreutzer befasst sich als Mitglied der Bayerischen Numismatischen Gesellschaft mit antiker Numismatik, er war über 36 Jahre als Staatsanwalt und Richter in Zivil- und Strafsachen tätig. Vielen Dank für die eMail von Kristian Nicol Worbs, Vorsitzender der Bayerischen Numismatischen Gesellschaft e.V. gegründet 1881. Vielen Dank an Herrn Dr. Lanz, NNB Numismatisches NachrichtenBlatt. Herr May Michael WorldGoldbook war beim Prozess in Fürstenfeldbruck selbst anwesend.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und grüße Sie herzlichst
Ihr Michael May

„Spätrömischer Schrott“ als Hehlerware?

Im NNB 5/2009 war auf Seite 201 unter dem Titel „Kesseltreiben gegen Sammler“ zu lesen, wie in letzter Zeit in einer Vielzahl von Fällen Münzfreunde, die im Internet antike Münzen erworben hatten, systematisch in einer Art datentechnischem Rundumschlag erfasst und mit polizeilichem Ermittlungsverfahren überzogen wurden. Zu einer grundsätzlichen Klärung der rechtlichen Problematik durch ein gerichtliches Verfahren kam es – soweit bekannt – bisher nicht, da die eingeleiteten Ermittlungsverfahren offenbar von der Staatsanwaltschaft durchweg ohne Anklageerhebung eingestellt wurden. Nun kam aber (dankenswerterweise aus der Sicht der Sammler) doch ein Fall vor Gericht, und zwar deshalb, weil es der Beschuldigte abgelehnt hatte, der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Einstellung des Verfahrens „wegen geringer Schuld“ (§ 153 StPO) zuzustimmen, da er bei einer solchen Sachbehandlung als Kriminalbeamter mit beamtenrechtlichen Nachteilen zu rechnen hätte. Gegen den Strafbefehl, der daraufhin erlassen wurde, legte er Einspruch ein. In der Hauptverhandlung, die am 22. Juli 2009 vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck stattfand, wurde dann ein geradezu fatales Zusammenwirken von überzogenem Verfolgungseifer, fehlender Sachkenntnis, mangelnder Sorgfalt bei der Behandlung der Angelegenheit und rechtlicher Fehleinschätzung offenbar.

Eingangs des erwähnten Artikels im NNB heißt es, „die hessische Polizei“ habe sich den Kampf gegen die Raubgräberei auf die Fahnen geschrieben. Tatsächlich scheint es sich allerdings eher um eine Art Privatfeldzug eines einzelnen hessischen Kriminalbeamten zu handeln, der u. a. stellvertretender Vorsitzender des Geschichtlichen Vereins e. V. im hessischen Usingen ist. Begleitet wird sein sicherlich von ehrenwerten Motiven geleitetes Engagement für den Kulturgüterschutz in seiner Funktion als Polizeibeamter von gleichgerichteten Aktivitäten des Referatsleiters für Denkmalschutz. Kulturgutschutz usw. im hessischen Kultusministerium. Dieser wiederum lässt sich ausweislich eines von ihm veröffentlichten Artikels (R. Dietrich: Antiken, Recht und Markt. In: Kunstrechtsspiegel 04/08. S. 174 – 181, Fußnote *) beraten durch den am Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz tätigen Archäologen Müller-Karpe, der sich – als Wissenschaftler bisher nicht nennenswert in Erscheinung getreten – zum Thema „Raubgrabungen“ schon wiederholt öffentlich zu Wort gemeldet und dabei heftig gegen den Handel mit antiken Kunstgegenständen polemisiert hat.

Entgegen der derzeitigen Rechtslage wird von den genannten Kulturgutschützern beharrlich behauptet, grundsätzlich sei jeder antike Fundgegenstand, für den es keinen Herkunftsnachweis gibt, verdächtig, aus einer illegalen Raubgrabung zu stammen. Der Käufer derartiger Stücke mache sich der Hehlerei verdächtig, da ein rechtmäßiger Erwerb eines solchen „belasteten Gegenstands“ von Gesetzes wegen nicht möglich sei. Diese These hat Niederschlag gefunden in einem „Informationsblatt zum Besitz/Erwerb von Kulturgut unter Berücksichtigung bestehender Kulturschutzgesetze“ unter Numismatikern als „Lauferpapier“ bekannt, welches die Leitlinien für die derzeit stattfindende Kriminalisierung von Sammlern als angebliche Hehler vorgibt und wohl auch Grundlage für die hier besprochene Strafanzeige war. Namhafte Wissenschaftler haben die von Dietrich und Müller-Karpe vertretende Rechtsauffassung allerdings in überzeugender Weise widerlegt (vgl. u. a. A. Koch: Antiken, Recht, und (kein) Markt. In: Kunst und Recht 2/2009. S. 49 – 54: K. Siehe: Rechtliche Probleme der Archäologie. In: Archäolog. Nachr.bl. 12 (2007) 4. S. 326 – 341). Selbstverständlich ist es grundsätzlich möglich, wirksam Eigentum an Grabungsfunden zu erwerben, auch wenn kein amtlicher Herkunftsnachweis vorliegt! Wenn (wie in den meisten Fällen) nicht feststeht, wo das jeweilige Stück ausgegraben worden war, lässt sich mangels Kenntnis des anzuwendenden Rechts überhaupt nicht beurteilen, ob die Aneignung durch den Finder rechtswidrig war. Anders als Müller–Karpe und andere es suggerieren, haben keineswegs alle Länder , in denen antike Gegenstände zu finden sind, ein sogenanntes Schatzregal, also eine gesetzliche Regelung, nach der Bodenfunde automatisch in das Eigentum des jeweiligen Staates übergehen. So wird beispielsweise in Bayern rechtmäßig Eigentümer, wer auf eigenem Boden antike Gegenstände findet oder als Finder mit dem Grundeigentümer einig wird. Und auch wenn antike Fundgegenstände aus dem Ausland ohne die im Herkunftsland geforderte Ausfuhrgenehmigung eingeführt worden sind, kann der Käufer in Deutschland sehr wohl gutgläubig Eigentum erwerben. Eine von Dietrich in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59.84) betrifft eine völlig andere Fallgestaltung!

In dem beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck unter großer Anteilnahme der numismatisch interessierten Öffentlichkeit verhandelten Fall hatte ein 45-jähriger Kriminalhauptkommissar im Herbst 2006 bei zwei Gelegenheiten im Internet insgesamt 10 antike römische Bronzemünzen zum Preis von insgesamt 6 Euro ersteigert. Ihm wurde nun vorgeworfen, er habe „aus einem Diebstahl oder einer sonst gegen fremdes Vermögen gerichteten Handlung stammende Sachen in Bereicherungsabsicht erworben“ ( so – verkürzt – der Wortlaut des § 259 StGB). Woraus sich hier der für eine Verurteilung nachzuweisende Vorsatz ergeben sollte, war freilich nicht ersichtlich. Der Angeklagte verteidigte sich damit, er habe beim Kauf keine Vorstellung über die Herkunft der Münzen gehabt. Dass sie aus einer strafbaren Handlung stammen könnten, sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Er sei kein Sammler, die im Internet erworbenen Münzen seien für seinen Sohn bestimmt gewesen, wenn eine illegale Herkunft der Münzen für den Angeklagten aus den Gesamtumständen eindeutig ersichtlich gewesen wäre. Als Indiz wird in solchen Fällen gewöhnlich ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem gezahlten Preis und dem Handelswert der erworbenen Sache gewertet. Hiervon konnte freilich schon von Anfang an keine Rede sein. Der von der Staatsanwaltschaft eingeschaltete, eigens zum Termin aus Frankfurt am Main angereiste Sachverständige Noeske, ein Fundmünzenfachmann aus dem Müller-Karpe-Umkreis, hatte bereits in seinem schriftlichen Gutachten, welches Grundlage für die Anklageerhebung gewesen war, auf den schlechten Zustand und den geringen Wert der beschlagnahmten Münzen hingewiesen. I Termin war dann explizit von ihm zu erfahren, dass die vom Angeklagten erworbenen Münzen – massenhaft vorkommende Typen in teils miserabler Erhaltung – als solche weder aus wissenschaftlicher Sicht noch wirtschaftlich einen Wert hätten. Es handle sich gewissermaßen um „spätrömischen Schrott“. Der im Handel zu erzielende Preis sei allenfalls mit 5 bis 6 Euro anzusetzen. Auf Nachfragen des Verteidigers räumte der Sachverständige schließlich auch ein, es gebe durchaus einen „legalen Markt“ für antike Münzen, nachdem man vorher noch aus seinen Ausführungen entnehmen musste, jeder Handel mit Münzen ohne Herkunftsnachweis sei illegal. Die Bombe platzte dann (bildlich gesprochen), als die ermittelnde Beamtin der Kripo Fürstenfeldbruck vernommen wurde. Die Frage, ob sie etwas zur Herkunft der Münzen sagen könne und ob der Verkäufer bekannt sei, musste sie verneinen. Man habe „eine Anzeige aus Usingen“ bekommen und weiterbearbeitet, aus der diesbezüglich nichts zu entnehmen gewesen sei. Zur Frage der strafbaren Vortat habe man weiter keine Nachforschungen angestellt. Damit war der Anklage jede Grundlage entzogen, denn eine Verurteilung wegen Hehlerei hätte – vom fehlenden Nachweis des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht ganz abgesehen – selbstverständlich nur dann erfolgen können, wenn der Nachweis für eine strafbare Vortat geführt wäre! Die Sitzung wurde unterbrochen, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erhielt Gelegenheit zur Rücksprache mit ihrem Dienstvorgesetzten, um sich nach oben abzusichern, und dann beantragte sie konsequenterweise, den Angeklagten freizusprechen. Das darauf folgende Urteil (Freispruch ohne Wenn und Aber ) war dann nur noch Formsache.

Fazit: Es ist immerhin beruhigend, dass auf unsere Justiz doch noch Verlass zu sein scheint, wenn es ernst wird. Das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck wird hoffentlich auch über Bayerns Grenzen hinaus als Zeichen wirken und deutlich machen, dass die Kriminalisierung von Münzsammlern durch Anwendung des Hehlereiparagraphen jedenfalls kein geeignetes Mittel dafür ist, der von den Archäologen beschworenen Gefährdung von antiken Kulturgütern durch Raubgrabungen wirksam zu begegnen.